Zur Umsetzung des Verursacherprinzips gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV sollten die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen den Herstellern auferlegt werden. Zu diesem Zweck stützt sich die vorliegende Verordnung auf die Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, um sicherzustellen, dass das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung die Kosten der Verpackungsabfallbewirtschaftung vollständig erfasst und geeignete Kontrollen der zuständigen Behörden erleichtert. Mit der vorliegenden Verordnung sollte „ein Hersteller je Verpackungseinheit“ eindeutig definiert werden, sei es für leere Verpackungen oder für Verpackungen, die Produkte enthalten. Grundsätzlich sollte der Hersteller der Wirtschaftsakteur sein, der als in einem Mitgliedstaat niedergelassener Erzeuger, Importeur oder Vertreiber vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitstellt. Dies schließt alle Angebote zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung ein, die zu einer tatsächlichen Lieferung führen könnten. Wenn also ein Unternehmen ein verpacktes Produkt aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Unternehmen ansässig ist, oder aus einem Drittland kauft und dieses verpackte Produkt in dem Mitgliedstaat liefert, in dem es ansässig ist, sollte dieses Unternehmen als Hersteller gelten, da es das erste Unternehmen ist, das das verpackte Produkt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitstellt. Im Hinblick auf Online-Plattformen sollte das ursprüngliche Anbieten eines Produkts als Bereitstellung im Sinne der Begriffsbestimmung für Hersteller gelten. Um jedoch jeglichen unnötigen Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen, die Transportverpackungen, Primärproduktionsverpackungen oder Serviceverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, an der Verkaufsstelle befüllen, so gering wie möglich zu halten, sollte der Hersteller der Erzeuger, Vertreiber oder Importeur sein, der diese Verpackung vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aus erstmals bereitstellt, da dieser Wirtschaftsakteur am besten die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen kann.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025
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