ErwGr. 160

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Da bei der Wiederverwendung keine neuen Verpackungen in Verkehr gebracht werden, sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen, die in Verkehr gebracht werden, und Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, in Bezug auf das Erreichen der jeweiligen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungen berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, um die angepassten Recyclingziele unter Berücksichtigung von höchstens fünf Prozentpunkten des durchschnittlichen Anteils an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren innerhalb eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, zu berechnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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