ErwGr. 31

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

Die Vorschriften über den Nachweis der Einfuhr in das Bestimmungsdrittland müssen harmonisiert werden. Daher sollten Personen, die eine Ausfuhr durchführen, verpflichtet werden, der zuständigen Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, einen Nachweis über den Eingang der Lieferung von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern in dem Einfuhrdrittland vorlegen, was insbesondere durch Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente sichergestellt werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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