ErwGr. 33

REG_2025_41 · über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

Vor der Genehmigung einer Ausfuhr ist es wichtig, zu überprüfen, dass kein anderer Mitgliedstaat die Genehmigung einer im Wesentlichen identischen Transaktion verweigert hat. Um diese Überprüfung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Informationen über Verweigerungen austauschen. Zusätzlich zu dem elektronischen Austausch von Informationen über Verweigerungen sollten die Mitgliedstaaten auch bestehende einschlägige Datenbanken, wie beispielsweise die Datenbank zur Ausfuhr konventioneller Rüstungsgüter (COARM), abfragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2025

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