ErwGr. 35

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

Um die effiziente Durchführung der Fazilität sicherzustellen und dabei die Integration Moldaus in europäische Wertschöpfungsketten zu erleichtern, sollten alle im Rahmen der Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien aus Mitgliedstaaten, aus Moldau, aus Kandidatenländern, aus Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus Ländern stammen, die Moldau unter Berücksichtigung der Größe ihrer Wirtschaft ein vergleichbares Maß an Unterstützung gewähren wie die Union und mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe in Moldau vereinbart hat, es sei denn, die Lieferungen oder Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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