ErwGr. 36

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

Es sollte mit Moldau eine Fazilitätsvereinbarung geschlossen werden, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Union und Moldau festgelegt und die erforderlichen Mechanismen für die Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Unionsmitteln, Vorschriften über Steuern, Zölle und Abgaben sowie Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Untersuchung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten aufgeführt werden. Dementsprechend sollte auch mit Moldau eine Darlehensvereinbarung geschlossen werden, in der spezifische Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung von Finanzierungen in Form von Darlehen festgelegt werden. Sowohl die Fazilitätsvereinbarung als auch die Darlehensvereinbarung sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich und unverzüglich übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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