ErwGr. 54

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die gemäß Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV erlassen werden, sollten benannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Diese benannten Einrichtungen sowie die Einrichtungen, die ihnen gehören oder unter ihrer Kontrolle stehen, sollten im Rahmen der Fazilität daher nicht unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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