ErwGr. 51

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

Bei der Unterstützung Moldaus durch die Union müssen Flexibilität und zugleich Planbarkeit sichergestellt werden. Moldau sollte jeweils halbjährlich, spätestens zwei Monate nach der Frist für die geplante Vollendung der Schritte gemäß dem Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung der Reformagenda, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Mittelfreigabe einreichen. Zu diesem Zweck sollten die Mittel im Rahmen der Fazilität, vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit, nach einem festen halbjährlichen Zeitplan jeweils auf der Grundlage eines von Moldau eingereichten Antrags auf Mittelfreigabe ausgezahlt werden, nachdem sich die Kommission vergewissert hat, dass sowohl die allgemeinen Bedingungen in Bezug auf makrofinanzielle Stabilität, solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Transparenz und Überwachung des Haushalts als auch die einschlägigen Auszahlungsbedingungen zufriedenstellend erfüllt sind. Wird eine Auszahlungsbedingung nicht entsprechend der in dem Durchführungsbeschluss zur Genehmigung der Reformagenda festgelegten indikativen Zeitleiste erfüllt, kann die Kommission nach einer Methode für Teilzahlungen die Auszahlung der jeweiligen Mittel teilweise oder vollständig zurückhalten. Die einbehaltenen Mittel können im nächsten Zeitfenster für die Freigabe von Mitteln und bis zu zwölf Monate nach der ursprünglich in der indikativen Zeitleiste festgelegten Frist ausgezahlt werden, sofern die Auszahlungsbedingungen erfüllt sind. Im ersten Jahr der Umsetzung sollte diese Frist auf 24 Monate ab der ersten negativen Bewertung verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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