ErwGr. 48

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

Da die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Unterstützung Moldaus durch Darlehen im Rahmen der Fazilität mit den finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Darlehen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 vergleichbar sind, sollte für die finanziellen Verbindlichkeiten in Verbindung mit Darlehen im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 214 der Haushaltsordnung eine Dotierungsquote von 9 % vorgesehen werden, und die Finanzierung der Dotierung sollte aus der Finanzausstattung des geografischen Programms „Nachbarschaft“ gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/947 erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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