ErwGr. 49

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

Die Dotierungsquote für finanzielle Verbindlichkeiten in Verbindung mit Darlehen im Rahmen dieser Verordnung sollte auf 9 % festgesetzt werden und mindestens alle drei Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überprüft werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2021/947 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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