ErwGr. 50

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

Um sicherzustellen, dass Moldau über die für die Durchführung der ersten Reformen benötigte Anschubfinanzierung verfügt, sollte Moldau Zugang zu einer Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 18 % des im Rahmen der Fazilität vorgesehenen Gesamtbetrags — nach Abzug der ergänzenden Unterstützung, einschließlich der Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und der technischen Hilfe, sowie der Dotierung für Darlehen — haben, sofern entsprechende Mittel verfügbar und die Vorbedingungen für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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