ErwGr. 45

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

Angesichts der erforderlichen Flexibilität bei der Durchführung der Fazilität sollte Moldau die Möglichkeit haben, bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Änderung ihres Durchführungsbeschlusses zu stellen, wenn die Reformagenda, auch im Hinblick auf einschlägige Auszahlungsbedingungen, aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr erfüllt werden kann. Es sollte Moldau möglich sein, einen begründeten Antrag auf Änderung der Reformagenda zu stellen, gegebenenfalls auch durch Vorschlag von Addenda. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, ihren Durchführungsbeschluss zu ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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