ErwGr. 42

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

Die Reformagenda sollte auch Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele der Fazilität enthalten. Diese Indikatoren sollten auf international vereinbarten Indikatoren beruhen. Die Indikatoren sollten zudem mit den zentralen Leistungsindikatoren des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Genehmigung der Reformagenden für den Westbalkan im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und des EFSD+-Rahmens für die Ergebnismessung möglichst kohärent sein. Die Indikatoren sollten relevant, akzeptiert, plausibel, einfach und robust sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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