ErwGr. 43

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

Die Kommission sollte die Reformagenda anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Genehmigung der Reformagenda übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden. Die Kommissionsollte dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (8) und gegebenenfalls der Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) gebührend Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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