ErwGr. 60

REG_2025_535 · zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau

Ferner sollte Moldau der Kommission unverzüglich Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrugsfällen, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren, melden und die Kommission über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unterrichten. Mit dem Ziel der Angleichung an die gute Praxis in den Mitgliedstaaten sollten solche Meldungen auf elektronischem Wege über das von der Kommission eingerichtete Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.03.2025

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