ErwGr. 6

REG_2025_652 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich der Verwendung von durch Fermentation unter Verwendung von Yarrowia lipolytica hergestellten Steviolglycosiden

Am 24. Oktober 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ihr Gutachten zur Evaluierung der Sicherheit von durch Fermentation unter Verwendung von Yarrowia lipolytica hergestelltem Rebaudiosid M an (4). Die Behörde gelangte in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass für die beantragte Verwendung von durch Fermentation unter Verwendung von Yarrowia lipolytica hergestelltem Rebaudiosid M als Lebensmittelzusatzstoff für die vorgeschlagenen Verwendungszwecke und in den vorgeschlagenen Verwendungsmengen unter Berücksichtigung des geltenden ADI von 4 mg/kg Körpergewicht pro Tag (ausgedrückt in Stevioläquivalenten) keine Sicherheitsbedenken bestehen. Nach Dafürhalten der Behörde kann dieses Herstellungsverfahren zu anderen Unreinheiten führen als jenen, die in den anderen Steviolglycosiden auftreten können, die nach den jeweils geltenden Spezifikationen für E 960a, E 960c bzw. E 960d hergestellt werden. Daher vertrat die Behörde die Auffassung, dass für den Lebensmittelzusatzstoff, der im Wege des im vorliegenden Antrag beschriebenen Herstellungsprozesses hergestellt wird, gesonderte Spezifikationen benötigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2025

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