ErwGr. 2

REG_2025_660 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) in Wurfscheiben aus Ton

CTPHT gilt aufgrund seiner karzinogenen, PBT- und vPvB-Eigenschaften als besonders besorgniserregender Stoff und ist in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt. Diese Eigenschaften sind auf das Vorhandensein von PAK in CTPHT zurückzuführen. Die Kommission hat die Zulassungsanträge für die Verwendung von CTPHT als Bindemittel bei der Herstellung von Wurfscheiben aus Ton mit den Beschlüssen C(2022) 1510 (2) und C(2022) 1512 (3) abgelehnt. Die Zulassungspflicht gilt nicht für das Inverkehrbringen von Stoffen in Erzeugnissen, und Bedenken hinsichtlich der Freisetzung von PAK aus Wurfscheiben aus Ton gelten gleichermaßen für in die Union eingeführte CTPHT-haltige Wurfscheiben aus Ton.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.04.2025

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