ErwGr. 4

REG_2025_914 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten

Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 wird der Kommission die Befugnis übertragen, unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme für Devisenkassakurs-Referenzwerte vorzusehen. Um sicherzustellen, dass die Nutzer von Unionsreferenzwerten Zugang zu Sicherungsinstrumenten auf der Grundlage von Devisenkassakurs-Referenzwerten haben, für die Devisenkontrollen gelten, muss vorgesehen werden, dass die Kommission Wechselkurs-Referenzwerte als ausgenommen bestimmen sollte, wenn sie auf einen Devisenkassakurs einer Drittlandswährung, für die solche Devisenkontrollen gelten, verweisen. Devisenkontrollen umfassen in der Regel rechtliche oder regulatorische Vorschriften, die die freie Umrechnung einer bestimmten Währung in eine andere Währung verbieten oder einschränken. Sie unterscheiden sich durch die spezifischen Beschränkungen, die durch sie auferlegt werden, und verändern sich im Laufe der Zeit kontinuierlich. Daher ist es notwendig, beim Nachweis, dass das betreffende Kriterium erfüllt wurde, die Vielfalt und Weiterentwicklung der Devisenkontrollen zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass das Kriterium in der Praxis angewandt werden kann. Um die einheitliche Anwendung der Bedingungen zu gewährleisten, unter denen ein Devisenkassakurs-Referenzwert von der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgenommen wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und Führung einer Liste ausgenommener Referenzwerte zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025

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