ErwGr. 5

REG_2025_914 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten

Nach Artikel 19d der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen Administratoren signifikanter Referenzwerte bestrebt sein, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert bereitzustellen. Da sich die Durchsetzung dieser Bestimmung als schwierig erwiesen hat, sollte sie gestrichen werden. Ihre Streichung sollte jedoch nicht als Schmälerung des Engagements der Union für die Ziele im Hinblick auf den Klimawandel und das Übereinkommen von Paris verstanden werden. Um die Verwendung gemeinsamer Standards für klimabezogene Referenzwerte zu fördern und deren angemessene Bereitstellung in der Union sicherzustellen, werden Referenzwert-Administratoren daher aufgefordert, solche Referenzwerte in der Union zur Verfügung zu stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025

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