ErwGr. 7

REG_2025_914 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten

Damit Referenzwert-Administratoren genügend Zeit haben, um sich an die für signifikante Referenzwerte geltenden Anforderungen anzupassen, sollten sie diesen erst nach Ablauf von 60 Arbeitstagen nach dem Datum der Übermittlung einer solchen Mitteilung unterliegen. Darüber hinaus sollten Referenzwert-Administratoren — auf Ersuchen der betreffenden zuständigen Behörde oder der ESMA — diese Behörde oder der ESMA alle Informationen vorlegen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, in welchem Umfang der Referenzwert in der Union insgesamt verwendet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.05.2025

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