Art. 11 – Ausnahmeregelungen

REG_2025_941 · über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Erfordert die Anwendung dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte größere Änderungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission dem Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten hinreichend begründete Ausnahmeregelungen für eine Höchstdauer von einem Jahr für Daten mit vierteljährlicher Periodizität, von zwei Jahren für Daten mit jährlicher Periodizität und von vier Jahren für Daten mit mehrjähriger Periodizität gewähren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der betreffende Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte einen hinreichend begründeten Antrag. Bei der Gewährung der Ausnahmeregelungen berücksichtigt die Kommission die Vergleichbarkeit der Statistiken der Mitgliedstaaten und die rechtzeitige Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate. Die Kommission stellt ferner sicher, dass die unter diese Verordnung fallenden Anforderungen an Statistiken, Metadaten und Qualität, die zuvor unter die aufgehobenen Verordnungen fielen, ohne Unterbrechung weiter erfüllt werden.
(2)Ist eine Ausnahmeregelung nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, weiterhin gerechtfertigt, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem eine weitere Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gewährt wird. Der betroffene Mitgliedstaat richtet spätestens sechs Monate vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums, für den die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 gewährt wurde, einen Antrag an die Kommission, der die Gründe und genauen Umstände, die für eine solche Verlängerung sprechen, enthält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2025

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