Art. 8 – Machbarkeits- und Pilotstudien

REG_2025_941 · über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Kommission (Eurostat) kann Machbarkeits- und Pilotstudien in die Wege leiten, um die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken zu verbessern oder den Verwaltungsaufwand und den finanziellen Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen, zu begrenzen. Die Zielsetzung dieser Studien umfasst mindestens eines der folgenden Elemente: a) Verbesserung der Qualität und der Vergleichbarkeit der Daten, b) Erforschung neuer Möglichkeiten und Einführung neuer Funktionen, um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden, darunter insbesondere die Bereitstellung von Daten über Sozialunternehmen, c) Verbesserung der Integration zwischen Erhebungen und anderen Datenquellen, d) Verringerung des Aufwands für die Auskunftgebenden, e) Verbesserung der Kosteneffizienz der Datenerhebung, f) Sicherstellung der Machbarkeit der von den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten abgedeckten Angelegenheiten. Bei den in Unterabsatz 1 genannten Studien werden die technologischen und digitalen Entwicklungen berücksichtigt.
(2)Die Mitgliedstaaten können sich freiwillig an diesen Studien beteiligen. Sie stellen in Zusammenarbeit mit der Kommission (Eurostat) sicher, dass die Studien auf Unionsebene repräsentativ sind.
(3)Die Ergebnisse dieser Studien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Interessenträgern, einschließlich der Sozialpartner, bewertet. Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Berichte über die Ergebnisse dieser Studien, einschließlich der möglichen künftigen Verwendung der Ergebnisse. Diese Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2025

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