Art. 7 – Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung

REG_2025_941 · über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die gemäß dieser Verordnung erstellt werden, die in Artikel 6 festgelegten statistischen Einheiten und die statistische Grundgesamtheit vollständig abdecken und genaue Schätzungen davon ermöglichen.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln Qualitätsberichte über die Quellen und Methoden für jedes der in Artikel 4 genannten Themen.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und ihr Inhalt festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und dürfen den Mitgliedstaaten keine erheblichen Mehrkosten und keine erhebliche Mehrbelastung verursachen.
(6)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über alle relevanten Informationen über oder Veränderungen bei der Durchführung dieser Verordnung, die sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden. Diese Informationen werden so bald wie möglich und spätestens drei Monate nach dem Eintreten solcher Änderungen übermittelt.
(7)Auf hinreichend begründete Aufforderung der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten die zusätzlichen, zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendigen Informationen vor.
(8)Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten, die verwendeten Quellen und Methoden sowie die Stichprobengrundlagen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht Berichte über die Qualität der übermittelten Daten und die verwendeten Quellen und Methoden. In diesen Berichten gibt die Kommission (Eurostat) Leitlinien dazu, wie die Qualität der gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken weiter verbessert werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2025

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