(1)Die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken umfassen die folgenden Bereiche und Themen: a) Verdienste: i) Struktur der Verdienste; ii) geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle; b) Arbeitskosten: i) Struktur der Arbeitskosten; ii) Arbeitskostenindex; c) Arbeitsnachfrage: i) offene Stellen.
Die Themen Arbeitskostenindex gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und offene Stellen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i umfassen die entsprechenden Frühschätzungen gemäß Artikel 5.
(2)Für jedes in Absatz 1 aufgeführte Thema sind die Einzelthemen, die entsprechende Periodizität, die Bezugszeiträume, einschließlich des ersten Bezugszeitraums, und die Datenübermittlungsfristen im Anhang festgelegt.
(3)Gemäß Artikel 12 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der im Anhang aufgeführten Einzelthemen zu ändern.
Wird mit einem delegierten Rechtsakt ein neues Einzelthema eingeführt, so kann dieser delegierte Rechtsakt auch die Periodizität, den Bezugszeitraum und die Übermittlungsfrist beinhalten.
Die delegierten Rechtsakte werden mindestens 18 Monate vor Beginn des entsprechenden Bezugszeitraums erlassen.
(4)Bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 stellt die Kommission Folgendes sicher: a) Die delegierten Rechtsakte verursachen keinesfalls erhebliche Mehrkosten oder erhebliche Mehrbelastung für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden; b) Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien nach Artikel 8 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass delegierter Rechtsakte gebührend bewertet und berücksichtigt.
Die Studien nach Absatz 4 Buchstabe b werden gemäß Artikel 9 finanziert.
(5)Die Daten werden der Kommission (Eurostat) in Form von aggregierten Daten übermittelt, mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Themas (Struktur der Verdienste), für das Mikrodaten für einzelne Arbeitnehmer und örtliche Einheiten übermittelt werden.
(6)Zur Bereitstellung der vorgeprüften Daten und der damit zusammenhängenden Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten für jeden Datensatz ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format.
Die Daten und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über den zentralen Dateneingangsdienst bereitgestellt.
(7)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die folgenden Elemente für jedes Thema festgelegt werden: a) Liste und Beschreibung von Variablen und die entsprechenden technischen Spezifikationen; b) statistische Klassifikationen und Untergliederungen; geografische Untergliederungen können nicht unterhalb der NUTS-1-Ebene liegen; c) Präzisionsziele; d) Metadaten, die mit derselben Periodizität sowie mit denselben Bezugszeiträumen und Fristen zu übermitteln sind wie die Daten, auf die sie sich beziehen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens 18 Monate vor dem Beginn des relevanten Bezugszeitraums gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, außer im Fall des ersten Bezugszeitraums, wie im Anhang erwähnt; für diesen gelten zwölf Monate.
Der Durchführungsrechtsakt für das Thema „Struktur der Verdienste“ wird vor dem 1.
September 2025 für den ersten Bezugszeitraum, beginnend 2026, erlassen.
Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und keine erheblichen Mehrkosten oder Mehrbelastungen für die Mitgliedstaaten oder für Unternehmen verursachen.
(8)Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien nach Artikel 8 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor einer Änderung der Datenuntergliederung nach Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gebührend bewertet und berücksichtigt.
(9)Gemäß Artikel 12 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die von den Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens drei Bezugsjahren zur Verfügung zu stellenden Informationen festlegt, wenn die zusätzliche Datenproduktion innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen Datenbedarf, der nicht auf andere Weise erfüllt werden kann, zu decken.
Insbesondere dürfen die delegierten Rechtsakte nach dem vorliegenden Absatz nicht zu einer Verpflichtung zur Durchführung einer neuen statistischen Erhebung über Unternehmen führen.
In diesen delegierten Rechtsakten wird Folgendes festgelegt: a) die nach dem vorliegenden Absatz im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten Bereichen und Themen zu behandelnden Einzelthemen sowie die Gründe für diesen zusätzlichen Bedarf an statistischen Daten; b) die Periodizität, die Bezugszeiträume und die Übermittlungsfristen.
Die delegierten Rechtsakte nach dem vorliegenden Absatz gelten nicht für Bezugszeiträume vor 2029, und haben einen Mindestabstand von zwei Jahren zwischen jeder zusätzlichen Datenproduktion, beginnend mit der Frist für die Übermittlung der Daten aus der jüngsten zusätzlichen Datenproduktion.
Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien nach Artikel 8 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass delegierter Rechtsakte gebührend bewertet und berücksichtigt.
Die Studien nach Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes werden gemäß Artikel 9 finanziert.
(10)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in Absatz 9 genannten zusätzlichen Informationen und Metadaten festgelegt werden.
In diesen Durchführungsrechtsakten werden gegebenenfalls die folgenden technischen Elemente festgelegt: a) Liste und Beschreibung von Variablen und die entsprechenden technischen Spezifikationen; b) statistische Klassifikationen und Untergliederungen; geografische Untergliederungen können nicht unterhalb der NUTS-1-Ebene liegen; c) detaillierte Angaben zu den abgedeckten statistischen Einheiten, d) Präzisionsziele, e) zu übermittelnde Metadaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden spätestens 18 Monate vor Beginn des relevanten Bezugszeitzeitraums gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Es werden Machbarkeitsstudien oder Pilotstudien nach Artikel 8 durchgeführt, und die Ergebnisse dieser Studien werden vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gebührend bewertet und berücksichtigt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2025
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