Art. 3 – Quellen und Methoden

REG_2025_941 · über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten verwenden eine oder eine Kombination der folgenden Datenquellen, sofern diese die in Artikel 7 genannten Qualitätsanforderungen erfüllen: a) statistische Erhebungen oder sonstige Erhebungen statistischer Daten; b) Verwaltungsdaten; c) von privaten Dateninhabern zur Verfügung gestellte Daten; d) andere Quellen.
(2)Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) sind bestrebt, innovative Methoden und Datenquellen zu verwenden, um gemäß dieser Verordnung erstellte Statistiken zu verbessern und den Beantwortungsaufwand zu verringern, sofern diese Methoden und Quellen die Qualitätsanforderungen nach Artikel 7 erfüllen.
(3)Betrifft eine von einem nationalen statistischen Amt oder der Kommission (Eurostat), nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, an einen privaten Dateninhaber gerichtete Anfrage personenbezogene Daten, so beschränkt sich diese Anfrage auf die Kategorien personenbezogener Daten, die unter die Bereiche und Themen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung fallen.
(4)Erhebungen, die für die Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken verwendet werden, beruhen auf Stichproben, die für die statistische Grundgesamtheit repräsentativ sind. Die Stichproben der Unternehmen oder örtlichen Einheiten werden aus den nationalen statistischen Unternehmensregistern, wie in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeführt, gezogen.
(5)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Qualitätsberichte, die ausführliche Informationen über die verwendeten Quellen und Methoden enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2025

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