Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2025_941 · über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„statistische Einheit“ eine Einheit, über die Daten erhoben und Statistiken erstellt werden;
2.„Unternehmen“ die kleinste Kombination rechtlicher Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates (16); darunter fallen Nichtmarktproduzenten und andere institutionelle Einheiten, die zum Sektor Staat gehören;
3.„Sozialunternehmen“ eine Einrichtung privaten Rechts, die in unterschiedlichen Rechtsformen errichtet werden kann, die auf dem Markt durch die Herstellung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen unternehmerisch und im Einklang mit den Grundsätzen und Merkmalen der Sozialwirtschaft tätig ist, das heißt, dass sie mit ihrer Geschäftstätigkeit soziale oder ökologische Ziele verfolgt;
4.„örtliche Einheit“ ein Unternehmen oder einen Teil eines Unternehmens an einem räumlich festgestellten Ort, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 definiert;
5.„gebietsansässiges Unternehmen“ ein Unternehmen, das zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wie in Anhang A, Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegt;
6.„gebietsansässige örtliche Einheit“ eine örtliche Einheit, die zum BIP beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wie in Anhang A, Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegt
7.„Arbeitnehmer“ jede Person, unabhängig von ihrer Nationalität, ihrem Wohnsitz oder der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat, die in einem direkten durch einen förmlichen Vertrag oder eine informelle Vereinbarung begründeten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber steht und ein Arbeitsentgelt erhält, unabhängig von der Art der geleisteten Arbeit, der Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) und der Dauer des Vertrags oder der Vereinbarung (befristet oder unbefristet, einschließlich Saisonarbeit); das Entgelt eines Arbeitnehmers kann in Lohn oder Gehalt bestehen und schließt Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Provisionen und Sachbezüge ein;
8.„Arbeitgeber“ ein Unternehmen oder eine örtliche Einheit, das bzw. die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer steht, das durch einen förmlichen Vertrag oder eine informelle Vereinbarung begründet wurde;
9.„Bereich“ einen Datensatz oder mehrere Datensätze, die bestimmte Themen abdecken;
10.„Thema“ den zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema ein oder mehrere Einzelthemen umfasst;
11.„Einzelthema“ den zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen umfasst;
12.„Variable“ ein Merkmal einer Einheit oder einer Reihe von Einheiten, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann;
13.„Untergliederung“ eine vordefinierte, erschöpfende und sich gegenseitig ausschließende Reihe von Werten, die einer Variablen zugeordnet werden können, die statistische Einheiten charakterisiert;
14.„Mikrodaten“ individuelle Beobachtungen oder Messungen von Merkmalen statistischer Einheiten, ohne direkte Kennung;
15.„aggregierte Daten“ Daten, die sich auf eine Reihe mehrerer statistischer Einheiten beziehen;
16.„statistische Grundgesamtheit“ die Menge der statistischen Einheiten, über die Informationen erforderlich sind;
17.„Stichprobengrundlage“ eine Liste, Karte oder sonstige Spezifikation der Einheiten, die eine vollständig zu erfassende oder zu beprobende statistische Grundgesamtheit bestimmen;
18.„Stichprobe“ eine Teilmenge einer Stichprobengrundlage, deren Elemente auf der Grundlage eines Verfahrens mit einer bekannten Auswahlwahrscheinlichkeit ausgewählt wurden, das so konzipiert ist, dass es die Ableitung gültiger Schätzungen für die statistische Grundgesamtheit ermöglicht;
19.„Auskunftgebender“ die Einheit, die Daten liefert;
20.„statistische Erhebung“ die Erhebung von Daten anhand einer Stichprobe von Auskunftgebenden, die mithilfe geeigneter statistischer Methoden auf die statistische Grundgesamtheit hochgerechnet werden können;
21.„Verwaltungsdaten“ Daten, die eine nichtstatistische Quelle, üblicherweise ein von einer öffentlichen Stelle geführtes Register, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen;
22.„andere Quellen“ Daten, die von anderen als den in Artikel 3 Absatz 1 unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Quellen stammen, beispielsweise von Websites oder Datenbanken, deren vorwiegender Zweck nicht darin besteht, amtliche Statistiken zu erstellen;
23.„statistische Klassifikation“ eine geordnete Liste mit einer oder mehreren Detaillierungsgraden von verwandten, aber sich gegenseitig ausschließenden Kategorien, die zur Strukturierung von Informationen in einem bestimmten Statistikbereich entsprechend ihrer Ähnlichkeit verwendet wird;
24.„Bezugszeitraum“ die Zeitspanne, auf die sich Statistiken beziehen;
25.„Metadaten“ Informationen, die für die Nutzung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und die Daten auf strukturierte Weise beschreiben;
26.„vorgeprüfte Daten“ Daten, die von Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüft wurden;
27.„Qualitätsbericht“ einen Bericht mit Informationen zur Qualität eines statistischen Produkts oder Verfahrens;
28.„geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“ die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst männlicher und weiblicher Arbeitnehmer, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts der männlichen Arbeitnehmer.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2025

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