(1)Es werden Frühschätzungen für den Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und für die offenen Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i übermittelt: a) von Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Union in jedem der letzten drei Jahre und b) von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit einem jährlichen Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Euro-Währungsgebiet in jedem der letzten drei Jahre.
(2)Die Anteile an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Union und im Euro-Währungsgebiet gemäß Absatz 1 werden von der Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der verfügbaren jährlichen Daten der Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union ermittelt.
(3)Ändert sich die Liste der Mitgliedstaaten mit einem Anteil an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, der höher ist als die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte, so teilt die Kommission (Eurostat) dies den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraums mit, der für die Bewertung des Schwellenwerts von 3 % herangezogen wurde. Liegen die aktualisierten Anteile der Arbeitnehmer unter den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerten, so können die betreffenden Mitgliedstaaten die Übermittlung von Frühschätzungen ab dem Bezugsquartal des ersten Kalenderjahres nach dem Tag der Mitteilung einstellen. Liegen die aktualisierten Anteile über diesen Schwellenwerten, so übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten die Frühschätzungen ab dem ersten Referenzquartal des dritten Kalenderjahres nach dem Tag der Mitteilung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2025
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