(1)Im Rahmen dieser Verordnung werden Statistiken über eine oder mehrere der folgenden statistischen Einheiten erstellt: a) Unternehmen, b) örtliche Einheiten, c) Arbeitnehmer.
(2)Für die Themen Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und offene Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i umfasst die statistische Grundgesamtheit alle gebietsansässigen Unternehmen oder alle gebietsansässigen örtlichen Einheiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist in einem Abschnitt der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegten NACE-Klassifikation enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und b) sie beschäftigen einen oder mehrere Arbeitnehmer.
(3)Für die Themen Struktur der Verdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii umfasst die statistische Grundgesamtheit in Bezug auf die Daten über den Arbeitgeber alle gebietsansässigen örtlichen Einheiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) ihre Wirtschaftstätigkeit ist in einem Abschnitt der NACE-Systematik enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“, „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“ und aller Daten aus dem Abschnitt „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ in Bezug auf Verteidigung und nationale Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gemäß seinem nationalen Recht als vertraulich gelten, und b) sie beschäftigen einen oder mehrere Arbeitnehmer. Für die Themen Struktur der Verdienste und geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle umfasst die statistische Grundgesamtheit in Bezug auf die Daten über den Arbeitnehmer alle Arbeitnehmer, deren örtliche Einheit der in Unterabsatz 1 genannten Grundgesamtheit angehört.
(4)Für das Thema Struktur der Arbeitskosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i umfasst die statistische Grundgesamtheit alle gebietsansässigen örtlichen Einheiten, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) ihre Wirtschaftstätigkeit ist in einem beliebigen Abschnitt der NACE-Systematik enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und b) sie sind Teil von Unternehmen mit zehn oder mehr Arbeitnehmern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.05.2025
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