Art. 11 – Zertifizierung von externen Berechnungsinstrumenten

REG_2026_1030 · über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten

(1)Externe Berechnungsinstrumente müssen von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 14 zertifiziert werden.
(2)Entwickler von externen Berechnungsinstrumenten müssen bei einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 14 die Bewertung der Konformität des externen Berechnungsinstruments mit den Anforderungen der Artikel 3 bis 9 beantragen. Bei einer positiven Bewertung stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Bescheinigung über die Konformität des externen Berechnungsinstruments mit dieser Verordnung aus. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. Bei einer negativen Bewertung nennt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller die Gründe für die negative Bewertung.
(3)Die Konformitätsbewertungsstelle führt eine aktuelle Liste der von ihr zertifizierten externen Berechnungsinstrumente und der externen Berechnungsinstrumente, deren Zertifizierung sie eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen hat. Sie veröffentlicht die Liste auf ihrer Website und teilt der Kommission unverzüglich die Adresse dieser Website mit.
(4)Die Kommission veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website eine leicht zugängliche Liste aller gemäß den Absätzen 1 und 2 zertifizierten externen Berechnungsinstrumente sowie einen Link zu den in Absatz 3 genannten Websites.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Zertifizierung von externen Berechnungsinstrumenten und die entsprechende Bescheinigung über die Konformität, einschließlich Vorschriften über Einschränkung, Verlängerung, Aussetzung und Widerruf der Zertifizierung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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