Art. 12 – Umfang der Überprüfung

REG_2026_1030 · über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten

(1)Die Konformität der Ausgabedaten gemäß Artikel 9 mit den Anforderungen der Artikel 3 bis 9 wird von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 14 überprüft.
(2)Absatz 1 gilt für Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler, die Emissionen berechnen, mit Ausnahme von KMU. Bei KMU kann eine Überprüfung gemäß dieser Verordnung auf deren Ersuchen erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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