Art. 9 – Erstellung der Ausgabedaten für die Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes

REG_2026_1030 · über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten

(1)Die Ausgabedaten werden anhand der gemeinsamen Methodik und mit den Eingabedaten gemäß den Artikeln 3 bis 7 erstellt.
(2)Die Ausgabedaten können unter Verwendung von Berechnungsinstrumenten erstellt werden. Externe Berechnungsinstrumente müssen den Anforderungen des Artikels 11 entsprechen.
(3)Die Ausgabedaten umfassen mindestens die Gesamtmasse des CO2-Äquivalents (CO2-Äq) je Verkehrsdienst sowie je nach Art des betreffenden Verkehrsdienstes mindestens eine der folgenden gemeinsamen Messgrößen: a) Masse des CO2-Äq je Tonnenkilometer oder gleichwertige Einheit für die Beförderung von Gütern; b) Masse des CO2-Äq je Tonne oder gleichwertige Einheit für den Transfer von Gütern durch Verkehrsknoten; c) Masse des CO2-Äq je Personenkilometer oder gleichwertige Einheit für die Beförderung von Personen; d) Masse des CO2-Äq je Person oder gleichwertige Einheit für den Transfer von Personen durch Verkehrsknoten.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 17 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Liste der gemeinsamen Messgrößen für Ausgabedaten nach Absatz 3 dieses Artikels zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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