Art. 3 – Gemeinsame Methodik zur Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten

REG_2026_1030 · über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten

(1)Die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten werden nach der gemeinsamen Methodik im Sinne der Norm EN ISO 14083:2023 „Treibhausgase — Quantifizierung und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen von Transportvorgängen“ (im Folgenden „EN ISO-Norm“) in der jeweils aktuellen Fassung gemäß diesem Kapitel berechnet.
(2)Spätestens bis zum 3. Dezember 2033 bewertet die Kommission, ob Bestandteile der EN ISO-Norm angepasst werden müssen.
(3)Die Kommission kann von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats eine Vereinbarkeitskontrolle durchführen, in deren Rahmen Änderungen der EN ISO-Norm bewertet werden.
(4)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 17 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie Änderungen der EN ISO-Norm oder der Bestandteile der Norm nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ermittelt, durch die ein offensichtliches Risiko der Unvereinbarkeit mit den Zielen der vorliegenden Verordnung und anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2021/1119, entsteht und die daher nicht gelten dürfen.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um das Europäische Komitee für Normung im Lichte der Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 2 und der Vereinbarkeitskontrolle gemäß Absatz 3 zu beauftragen, die EN ISO-Norm zu überarbeiten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von ausführlichen Vorschriften zu erlassen, um die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte gemeinsame Methodik zu präzisieren und die einheitliche Anwendung der Methodik auf dem Markt in Bezug auf das Vorgehen bei der Bestimmung geeigneter emissionsrelevanter Parameter für die Berechnung von Treibhausgasemissionen vor der Erbringung eines Verkehrsdienstes sicherzustellen, und gegebenenfalls andere technische Parameter im Zusammenhang mit der Zuordnung von Treibhausgasemissionen oder der Aggregierung von Datenelementen, die in dieser gemeinsamen Methode nicht ausdrücklich erläutert werden, festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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