Art. 4 – Verwendung von Primär- und Sekundärdaten

REG_2026_1030 · über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten

(1)Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler räumen der Verwendung von Primärdaten für die Berechnung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten Vorrang ein. Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass die Verwendung von Primärdaten für Beförderungsvorgänge in seinem Hoheitsgebiet durch Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte, deren Beschäftigtenzahl einen spezifischen im nationalen Recht festgelegten Schwellenwert überschreitet, vorgeschrieben ist, wenn der Verkehrsdienst in seinem Hoheitsgebiet beginnt und endet. Der Mitgliedstaat wendet eine solche Anforderung nicht auf grenzüberschreitende Beförderungsvorgänge — einschließlich Beförderungsvorgänge bei der Durchbeförderung durch sein Hoheitsgebiet — oder auf KMU an.
(2)Unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten administrative, finanzielle oder operative Anreize schaffen, um die Nutzung von Primärdaten zu fördern.
(3)Die Verwendung von Sekundärdaten zur Berechnung der Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes ist unter folgenden Bedingungen zulässig: a) die Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten stammen aus i) der Unionsbasisdatenbank mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensitäten (im Folgenden „Unionsbasisdatenbank“) gemäß Artikel 5; oder ii) von Dritten betriebenen Datenbanken und Datensätzen mit Standardwerten für die Treibhausgasemissionsintensitäten gemäß Artikel 6; b) die Standardwerte für Treibhausgasemissionsfaktoren der Verkehrsenergieträger stammen aus der zentralen Unionsdatenbank mit Standardwerten für Treibhausgasemissionsfaktoren (im Folgenden „zentrale Unionsdatenbank“) gemäß Artikel 7; c) die modellierten Daten beruhen auf einem Modell, das nach der in Artikel 3 Absatz 1 genannten gemeinsamen Methodik und gegebenenfalls den Voraussetzungen für die Verwendung von Sekundärdaten gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes und den Bestimmungen über die Verwendung von Berechnungsinstrumenten gemäß den Artikeln 8 und 11 erstellt wurde. Im Einklang mit der gemeinsamen Methodik können Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte, die eine Ex-ante-Berechnung der Treibhausgasemissionen eines bestimmten Verkehrsdienstes durchführen, Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten heranziehen, die auf der Grundlage von Primärdaten eines Verkehrsdienstes mit ähnlichen Merkmalen festgelegt werden, der von denselben Rechtsträgern in dem Jahr vor der Ex-ante-Berechnung durchgeführt wurde.
(4)Verwenden Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler als Eingabedaten diejenigen Primärdaten, die bereits als Grundlage für die Erstellung von Ausgabedaten verwendet wurden, die im Rahmen anderer Rechtsakte der Union von einer akkreditierten Stelle gemäß Artikel 16 überprüft wurden, so ist die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Überprüfung nicht erforderlich, um die Quellen der für die Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b verwendeten Eingabedaten festzustellen.
(5)Bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen aus verbrauchtem Strom können sich Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler dafür entscheiden, anstelle der standortbezogenen Sekundärdaten den marktbasierten Ansatz zu verwenden, sofern die in Anhang J der EN ISO-Norm festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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