(1)Die Kommission richtet mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur und erforderlichenfalls mit zusätzlichen und freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten bis zum 2. Dezember 2029 eine Unionsbasisdatenbank ein. Die Kommission ist bestrebt, Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten für Fahrzeugtypen, die in der Union, in mehreren oder in allen Mitgliedstaaten typischerweise verwendet werden, in die Unionsbasisdatenbank aufzunehmen.
(2)Soweit verfügbar und angezeigt, muss die Unionsbasisdatenbank die von der Union oder im Interesse der Union auf internationaler Ebene vereinbarten Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten enthalten.
(3)Die Unionsbasisdatenbank muss für jeden Verkehrsträger eine gesonderte Tabelle enthalten, insbesondere für die Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten im Seeverkehr. Die Seeverkehrsdaten müssen aus der Datenbank THETIS-MRV stammen und, falls anwendbar, durch andere Informationsquellen wie die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1805 eingerichtete FuelEU-Datenbank ergänzt werden.
(4)Bei der Festlegung der Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten geht die Kommission wie folgt vor: a) sie wendet den in der in Artikel 3 Absatz 1 genannten gemeinsamen Methodik vorgesehenen standortbezogenen Ansatz an und berücksichtigt gegebenenfalls die einzigartigen Merkmale der verschiedenen Mitgliedstaaten; b) sie berücksichtigt die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) bestimmten Treibhausgasemissionsfaktoren.
(5)Die Kommission stellt die Pflege, regelmäßige Aktualisierung und kontinuierliche Weiterentwicklung sowie ein angemessenes Maß an Sicherheit der Unionsbasisdatenbank gemäß Absatz 1 mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung im Verkehrssektor und neuer methodischer Ansätze für die Berechnung von Treibhausgasemissionen sicher. Die Kommission stellt die Vereinbarkeit und Kohärenz der Unionsbasisdatenbank mit bestehenden Rechtsakten der Union sicher. Die Kommission prüft mindestens einmal pro Jahr, ob die Unionsbasisdatenbank aktualisiert werden muss. Werden die in der Unionsbasisdatenbank enthaltenen Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensitäten aktualisiert, so macht die Kommission die aktualisierten Standardwerte unverzüglich öffentlich zugänglich. Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler verwenden die neuesten verfügbaren Daten, um ihre Informationen über Treibhausgasemissionen innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum, an dem die Aktualisierung öffentlich zugänglich gemacht wurde, zu berechnen und offenzulegen. Die Verpflichtung zur Verwendung der aktualisierten Standardwerte gemäß Unterabsatz 2 gilt nur für neue Ausgabedaten, die nach der Aktualisierung zu berechnen und offenzulegen sind, ohne dass eine rückwirkende Überarbeitung bereits veröffentlichter Informationen erforderlich ist.
(6)Der Zugang der Öffentlichkeit zur Unionsbasisdatenbank zur Abfrage oder Verwendung von Standardwerten für Treibhausgasemissionsintensitäten ist unentgeltlich und in allen Amtssprachen der Unionsorgane möglich.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026
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