ErwGr. 20

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

Wird der nationalen Kontaktstelle von den zuständigen nationalen Behörden ein Verstoß eines teilnehmenden Arbeitgebers oder einer sonstigen teilnehmenden Einrichtung gegen das einschlägige Recht und die einschlägigen Gepflogenheiten gemeldet, so sollte der Zugang des teilnehmenden Arbeitgebers oder der sonstigen teilnehmenden Einrichtung zum EU-Talentpool ausgesetzt und ihre Stellenangebote von der IT-Plattform entfernt werden. Die Aussetzung sollte aufgehoben werden, sobald die zuständigen nationalen Behörden die nationale Kontaktstelle davon in Kenntnis gesetzt haben, dass der Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten behoben wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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