REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Um sicherzustellen, dass alle teilnehmenden Arbeitgeber und sonstigen teilnehmenden Einrichtungen das einschlägige Recht und die einschlägigen Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz vor unfairen Einstellungsverfahren, unangemessenen Arbeitsbedingungen, Diskriminierung, Benachteiligung und Menschenhandel einhalten, können sich die Mitgliedstaaten auf vorhandene Informationen über die Arbeitgeber und die sonstigen Einrichtungen, die die Vorschriften nicht einhalten, stützen. Darüber hinaus sollten die nationalen Kontaktstellen ein Register der Arbeitgeber und der sonstigen Einrichtungen führen, die dauerhaft vom EU-Talentpool ausgeschlossen wurden oder deren Zugang zum EU-Talentpool verweigert oder ausgesetzt wurde. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Unionsrecht auch zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme von Arbeitgebern und sonstigen Einrichtungen am EU-Talentpool im Einklang mit den einschlägigen nationalen Gepflogenheiten, Tarifverträgen und den von der IAO festgelegten Grundsätzen und Leitlinien einführen können. Die nationalen Kontaktstellen sollten den Zugang zum EU-Talentpool verweigern können. Aus Gründen der Transparenz sollten die nationalen Kontaktstellen das Register der teilnehmenden Arbeitgeber und der sonstigen teilnehmenden Einrichtungen der Lenkungsgruppe zugänglich machen. Wichtig ist auch, dass die zuständigen nationalen Behörden in der Lage sind, die teilnehmenden Arbeitgeber und die sonstigen teilnehmenden Einrichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu identifizieren. Um eine solche Identifizierung zu erleichtern und Transparenz zu gewährleisten, sollte es möglich sein, den zuständigen nationalen Behörden das Register der teilnehmenden Arbeitgeber und der sonstigen teilnehmenden Einrichtungen zugänglich zu machen. Um die Transparenz weiter zu erhöhen, sollte es auch möglich sein, das Register der teilnehmenden Arbeitgeber und der sonstigen teilnehmenden Einrichtungen anderen Interessenträgern außerhalb der Lenkungsgruppe öffentlich zugänglich zu machen. Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und anderen Interessenträgern könnte diese Transparenz ebenfalls zugutekommen.
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