ErwGr. 16

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten sollten das Recht haben, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu bearbeiten, zu löschen oder zu beschränken, beispielsweise durch Einschränkung des Zugangs zu ihren Kontaktdaten. Die Profile von registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten auf der IT-Plattform, auf die diese über einen Zeitraum von einem Jahr nicht mehr zugegriffen haben, sollten entfernt werden. Einen Monat vor der Entfernung ihrer Profile sollte eine Benachrichtigung erfolgen, damit Arbeitsuchende innerhalb einer angemessenen Frist reagieren können. Wenn diese Profile entfernt werden, sollte es möglich sein, dass ein begrenzter Satz anonymisierter Daten weiterhin zu Forschungs- und Statistikzwecken auf der IT-Plattform gespeichert bleiben, unter anderem für die Zwecke der Erstellung und der Gewährleistung der Qualität europäischer Statistiken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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