ErwGr. 18

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

Der EU-Talentpool sollte zu dem Ziel beitragen, Anreize für irreguläre Migration zu beseitigen, indem unter anderem der Zugang zu bestehenden legalen Wegen erleichtert wird. Arbeitsuchende aus Drittstaaten, gegen die eine richterliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Einreise in einen Mitgliedstaat oder ein Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wird, oder ein Einreiseverbot gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ergangen ist, sollten sich nicht auf der IT-Plattform registrieren dürfen, da ihnen die Einreise in die Union oder der Aufenthalt in der Union nicht gestattet würden. Zu diesem Zweck sollten Arbeitsuchende aus Drittstaaten vor der Registrierung auf der IT-Plattform erklären müssen, dass gegen sie derzeit weder eine nationale Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung ergangen ist, mit der die Einreise in einen Mitgliedstaat oder der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wird, noch ein Einreiseverbots gemäß der Richtlinie 2008/115/EG ergangen ist. Auf der IT-Plattform sollten Arbeitsuchende aus Drittstaaten darüber informiert werden, dass ihnen, wenn gegen sie eine solche Entscheidung oder ein solches Einreiseverbots ergangen ist, die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten untersagt ist und sie daher kein Profil auf der IT-Plattform erstellen sollten. Zudem sollten sie darüber informiert werden, welche Folgen sich aus falschen diesbezüglichen Angaben ergeben, insbesondere darüber, dass ihre Profile von der IT-Plattform entfernt werden. Der Umstand, dass bestimmte Drittstaatsangehörige nicht zur Einreise in den Schengen-Raum oder zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigt sind, könnte bei der Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrollen in den einschlägigen Unionsdatenbanken und einschlägigen nationalen Datenbanken, wie dem Schengener Informationssystem, im Rahmen der Einwanderungsverfahren der Mitgliedstaaten aufgedeckt werden. In Fällen, in denen die nationale Einwanderungsbehörde eine Entscheidung erlässt, mit der ein Einreiseantrag eines Arbeitsuchenden aus einem Drittstaat auf der Grundlage einer Verwaltungsentscheidung, mit der die Einreise in einen Mitgliedstaat oder der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wird, oder auf der Grundlage eines Einreiseverbots gemäß der Richtlinie 2008/115/EG abgelehnt wird, und in Fällen, in denen die nationale Einwanderungsbehörde Kenntnis davon erlangt, dass der betreffende Arbeitsuchende über den EU-Talentpool für eine offene Stelle ausgewählt wurde, sollte die nationale Einwanderungsbehörde diese Informationen an die nationalen Kontaktstellen übermitteln, damit das Profil dieses Arbeitsuchenden von der IT-Plattform entfernt wird. Auf der IT-Plattform sollten Arbeitsuchende aus Drittstaaten darüber informiert werden, dass die Registrierung im EU-Talentpool keine Garantie dafür ist, dass die im Rahmen der nationalen Einwanderungsverfahren erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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