REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die an einer Fachkräftepartnerschaft teilnehmen oder über bilaterale Vereinbarungen mit Drittstaaten oder nationale Rahmenprogramme für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat verfügen, sollten auf den EU-Talentpool zurückgreifen können, um die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, deren Kompetenzen und Qualifikationen im Rahmen dieser Fachkräftepartnerschaft, dieser Vereinbarung oder dieses Rahmens entwickelt wurden, zu erleichtern. Hierzu sollten diese Kompetenzen und Qualifikationen auf der IT-Plattform sichtbar sein, indem es Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die im Rahmen einer solchen Fachkräftepartnerschaft, einer solchen Vereinbarung oder einem solchen Rahmen in einem Drittstaat besondere Unterstützung erhalten haben, ermöglicht wird, die dort entwickelten Kompetenzen und Qualifikationen in Form einer „Kennzeichnung“ (im Folgenden „Kennzeichnung“) in ihren Profilen anzugeben. Die Kennzeichnung wird für den Arbeitgeber ein visueller Referenzpunkt dafür sein, dass der Arbeitsuchende an einer solchen Fachkräftepartnerschaft, einer solchen Vereinbarung oder einem solchen Rahmen teilgenommen hat. Die Aufnahme einer Kennzeichnung in die Profile von Arbeitssuchenden aus Drittstaaten lässt die Vorschriften der Union und die nationalen Vorschriften über die Anerkennung von Abschlüssen und Berufsqualifikationen oder über den Zugang zu reglementierten Berufen unberührt. Die Kennzeichnung lässt auch Einreise- und Aufenthaltsrechte unberührt.
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