ErwGr. 39

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass ihre öffentlichen Arbeitsverwaltungen Teil ihrer nationalen Kontaktstellen sind und dafür zuständig sind, Stellenangebote über den zentralen koordinierten Kanal auf der IT-Plattform zugänglich zu machen. Wird ein Stellenangebot auf dem EURES-Portal veröffentlicht, so sollte es den nationalen Kontaktstellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften möglich sein, diese Stellen Arbeitsuchenden aus Drittstaaten auf der IT-Plattform auf Antrag eines Arbeitgebers oder einer sonstigen Einrichtung, die an einer Teilnahme am EU-Talentpool interessiert sind, zugänglich zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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