ErwGr. 42

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

Beschwerden über teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen, die gegen einschlägige Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten verstoßen, sollten von den zuständigen nationalen Behörden gemäß dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten unter Nutzung bestehender Beschwerdemechanismen bearbeitet werden. Arbeitsuchende aus Drittstaaten sollten auch in der Lage sein, den nationalen Kontaktstellen Verstöße zu melden. Die nationalen Kontaktstellen sollten diese Meldungen an die jeweils zuständigen Behörden weiterleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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