ErwGr. 43

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

Um die Transparenz und Vorhersehbarkeit des EU-Talentpools sicherzustellen, sollte das Sekretariat mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen unverzüglich Informationen in Bezug auf Mitgliedstaaten, die ihre Absicht mitgeteilt haben, ihre Teilnahme am EU-Talentpool zu beenden, auf der IT-Plattform zugänglich machen. Diese Informationen sollten unverzüglich nach der Mitteilung über die Beendigung der Teilnahme und mit angemessenem Vorlauf vor der Entfernung der betreffenden Stellenangebote von der IT-Plattform auf dieser öffentlich zugänglich gemacht werden. Im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten sollten die nationalen Kontaktstellen auch die teilnehmenden Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen mit Sitz in ihrem Mitgliedstaat darüber informieren, dass ihre Stellenangebote von der IT-Plattform entfernt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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