ErwGr. 44

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

Die nationalen Kontaktstellen sollten Arbeitssuchenden aus Drittstaaten, die über den EU-Talentpool für eine offene Stelle ausgewählt wurden, spezifische Informationen bereitstellen, auch durch Rückgriff auf bestehende Informationsquellen. Zudem sollten die nationalen Kontaktstellen in der Lage sein, Informationen in automatisiertem und standardisiertem Format bereitzustellen, auch unter Verweis auf die geeigneten Informationsquellen oder die zuständigen Behörden. Gegebenenfalls könnten die nationalen Kontaktstellen auch auf andere zuständige Behörden für die Zwecke der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben zurückgreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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