ErwGr. 47

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

In Übereinstimmung mit Artikel 79 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berührt diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige einreisen dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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