Art. 16 – Mittelbindungen

REG_2026_150 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen

Die Mittelbindungen des Gemeinsamen Unternehmens können in Jahrestranchen aufgeteilt werden. Ab Januar 2025 werden mindestens 20 % der kumulierten Haushaltsmittel der verbleibenden Jahre nicht mehr durch Jahrestranchen gedeckt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.01.2026

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