Art. 14a – Aufgaben der Beratungsgruppe ‚Quantentechnologien‘

REG_2026_150 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen

(1)Die Beratungsgruppe ‚Quantentechnologien‘ a) erstellt ihren Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms im Zusammenhang mit der in Artikel 18 dieser Satzung genannten Quantentechnologietätigkeit und damit verbundenen Themen und überprüft ihn regelmäßig entsprechend der Entwicklung der Nachfrage seitens der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Politik; b) veranstaltet öffentliche Konsultationen, die allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offenstehen, die Interessen im Bereich der Quantentechnologie haben, um sie über den Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms und den zugehörigen Entwurf des Teils des Arbeitsprogramms, das Quantentechnologietätigkeiten betrifft, für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu einzuholen.
(2)Der Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms gemäß Absatz 1 behandelt a) die Prioritäten der strategischen Forschung, Innovation, Einführung und Infrastruktur für die Entwicklung und Einführung von Quantentechnologien und ihre Integration in das europäische digitale Ökosystem, um die Resilienz, strategische Autonomie und technologische Souveränität der Union zu unterstützen; b) mögliche Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Quantentechnologien, die einen Mehrwert schaffen und von beiderseitigem Interesse sind und gleichzeitig die Wahrung der Werte und Sicherheitsinteressen der Union gewährleisten; c) Prioritäten für die Aus- und Fortbildung und die Personalentwicklung, um im Bereich der Quantentechnologien Schlüsselkompetenzen aufzubauen und Qualifikationsdefizite zu beseitigen, einschließlich Sensibilisierung für sicherheitsempfindliche Anwendungen; d) Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb von Quanteninfrastrukturen, einschließlich Zusammenschaltung und Verbund mit Hochleistungsrecheninfrastrukturen und anderen digitalen Infrastrukturen wie z. B. denen der Quantenkommunikation und Quantensensorik; e) Maßnahmen für den Kapazitätsaufbau, die Interoperabilität, die Normung und die Sicherheit im Bereich der Quantentechnologien unter besonderer Berücksichtigung der Risiken in Bezug auf einen doppelten Verwendungszweck und den Schutz der strategischen Vermögenswerte, Interessen, Autonomie oder Sicherheit der Union.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.01.2026

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