Art. 12a – Arbeitsweise der Beratungsgruppe ‚Quantentechnologien‘

REG_2026_150 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen

(1)Die Beratungsgruppe ‚Quantentechnologien‘ tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(2)Die Beratungsgruppe ‚Quantentechnologien‘ kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen.
(3)Die Beratungsgruppe ‚Quantentechnologien‘ wählt ihren Vorsitz.
(4)Die Beratungsgruppe ‚Quantentechnologien‘ gibt sich eine Geschäftsordnung; das schließt die Ernennung der sie konstituierenden Rechtspersonen, die als Vertreter der Beratungsgruppe fungieren, und die Festlegung der Geltungsdauer ihrer Ernennung ein.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.01.2026

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