Art. 34 – Erstattungssätze

REG_2026_150 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen

(1)Das Gemeinsame Unternehmen kann für indirekte Maßnahmen, die im Rahmen von ‚Horizont Europa‘ finanziert werden – abweichend von Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695 –, und für Tätigkeiten, die aus Mitteln des Programms ‚Digitales Europa‘ finanziert werden, je nach Art des Teilnehmers – insbesondere bei KMU – und der Art der Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze für die Unionsförderung im Rahmen einer Maßnahme anwenden. Die Erstattungssätze sind im Arbeitsprogramm anzugeben.
(2)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/695 wird für Maßnahmen im Bereich ‚Quantentechnologien‘, die im Rahmen von ‚Horizont Europa‘ finanziert werden, in jedem Arbeitsprogramm eine verpflichtende Komponente für indirekte Forschungs- und Innovationstätigkeiten bis zu TRL 5 angegeben, die von der Union zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten finanziert wird.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.01.2026

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