ErwGr. 20

REG_2026_150 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen

Zusätzliche Beiträge der Union zu KI-Gigafabriken aus anderen, nicht in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1173 aufgeführten Programmen sollten ferner durch den Abschluss spezifischer Ad-hoc-Beitragsvereinbarungen möglich sein, sofern ihnen ein entsprechender Beitrag eines oder mehrerer anderer Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens außer der Union gegenübersteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.01.2026

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