ErwGr. 19

REG_2026_150 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1173 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen

Um der ständig wachsenden Nachfrage nach KI-Recheneinrichtungen gerecht zu werden, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, dem Gemeinsamen Unternehmen in Bezug auf eine oder mehrere ihrer EuroHPC-KI-Fabriken oder KI-Gigafabriken Zugriffszeiten zur Verfügung zu stellen, soweit diese Zugriffszeiten verfügbar sind und noch nicht vergeben wurden. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten dem Gemeinsamen Unternehmen auf freiwilliger Basis einen angemessenen Anteil der Zugriffszeit zu ihren EuroHPC-KI-Fabriken oder KI-Gigafabriken zur Verfügung stellen, damit das Gemeinsame Unternehmen der Nutzernachfrage gerecht werden kann. Diese Zugriffszeit sollte in erster Linie genutzt werden, um Start-ups und KMU für Forschungs- oder Innovationstätigkeiten Zugang zu gewähren. Eine solche Bereitstellung von Zugriffszeiten sollte nicht als Finanz- oder Sachbeitrag des Mitgliedstaats zum Gemeinsamen Unternehmen betrachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.01.2026

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